Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
**ALBE Consulting**
Inhaber Alessio Berkil
Schlossberg 61
56377 Nassau
**Stand: 23.06.2026**
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## § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen ALBE Consulting, Inhaber Alessio Berkil, Schlossberg 61, 56377 Nassau (nachfolgend „Agentur“ oder „Anbieter“) und ihren Kunden über die Erbringung von Marketing-, Beratungs-, Recruiting-, Mitarbeitergewinnungs-, Patientengewinnungs-, Fördermittel- und sonstigen vereinbarten Dienstleistungen.
(2) Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, die Leistungen für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
## § 2 Vertragsschluss und Vertragswirksamkeit
(1) Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und der Agentur kann schriftlich, in Textform, fernmündlich oder im Rahmen einer Video- bzw. Onlinebesprechung erfolgen.
(2) Der Vertrag kommt mit Annahme des jeweiligen Angebots bzw. mit entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien wirksam zustande.
(3) Die Beantragung, Bearbeitung oder Bewilligung etwaiger Fördermittel oder Förderzuschüsse berührt das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
(4) Eine Förderbewilligung stellt insbesondere keine Voraussetzung für das Zustandekommen oder die Wirksamkeit des Vertrages dar.
(5) Die Darstellung von Leistungen auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, Präsentationen oder Werbeanzeigen stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
## § 3 Leistungsumfang und Rechtsnatur der Leistungen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden.
(2) Die Leistungen der Agentur können insbesondere umfassen:
* Online- und Performance-Marketing,
* Mitarbeiter- und Bewerbergewinnung,
* Patienten- und Kundengewinnung,
* Meta- und Google-Werbung,
* Erstellung und Optimierung von Funnels und Landingpages,
* Bewerber- und Leadmanagement,
* Erstellung von Foto-, Video- und Werbematerial,
* Webseiten und sonstige digitale Inhalte,
* Beratung sowie
* Unterstützung und Begleitung bei Fördermittelverfahren.
(3) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den Leistungen der Agentur um Dienstleistungen. Ein konkreter wirtschaftlicher, werblicher oder sonstiger Erfolg, insbesondere eine bestimmte Anzahl von Bewerbern, Mitarbeitern, Patienten, Kunden, Leads, Einstellungen, Vertragsabschlüssen oder ein bestimmter Umsatz, wird nicht geschuldet.
Ausdrücklich und individuell vereinbarte Garantien oder Erfolgszusagen bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Agentur steht bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu.
(5) Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher vertraglicher Leistungen geeigneter Dritter, insbesondere Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen, zu bedienen.
## § 4 Projektbeginn und Vertragslaufzeit
(1) Vertragsschluss, Projektbeginn und Beginn einer vereinbarten Mindestlaufzeit können unterschiedliche Zeitpunkte sein.
(2) Der Projektbeginn richtet sich vorrangig nach dem im Angebot oder Vertrag vereinbarten Startdatum.
(3) Ist kein konkretes Startdatum vereinbart, beginnt die laufende Marketing- bzw. Betreuungsleistung grundsätzlich mit der erstmaligen Liveschaltung der vereinbarten Kampagne bzw. mit der tatsächlichen Aufnahme der laufenden Betreuung.
(4) Einmalige Vorbereitungs-, Einrichtungs-, Beratungs- oder Konzeptionsleistungen können bereits vor dem Beginn der laufenden Betreuung erbracht werden.
(5) Eine vereinbarte Einrichtungsgebühr bzw. sonstige vor Beginn der laufenden Betreuung geschuldete Vergütung bleibt vom Beginn der Mindestlaufzeit unberührt.
## § 5 Werbebudget, Fremdkosten und sonstige Drittanbieter
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Werbebudgets und sonstige Fremdkosten nicht Bestandteil des Agenturhonorars.
(2) Hierzu gehören insbesondere Kosten für:
* Meta Ads,
* Google Ads,
* Stellen- und Jobportale,
* externe Werbeplattformen,
* Software- und Plattformgebühren,
* Lizenzen,
* Media-Budgets sowie
* sonstige Leistungen externer Anbieter.
(3) Diese Kosten trägt der Kunde zusätzlich zur vereinbarten Vergütung der Agentur.
(4) Soweit die Agentur Fremdkosten oder Werbebudgets vereinbarungsgemäß für den Kunden verauslagt, ist der Kunde verpflichtet, diese entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu erstatten.
(5) Soweit im Rahmen einer individuell vereinbarten Garantie, Rückerstattung oder sonstigen Erfolgsregelung nichts ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, beziehen sich Rückerstattungen ausschließlich auf das hierfür ausdrücklich bezeichnete Agenturhonorar. Bereits verbrauchte oder an Dritte gezahlte Werbebudgets und sonstige Fremdkosten werden nicht erstattet.
## § 6 Fördermittel
(1) Soweit die Agentur mit der Beratung, Vorbereitung, Beantragung, Unterstützung oder Begleitung eines Fördermittelverfahrens beauftragt wird, schuldet sie die jeweils vertraglich vereinbarten Tätigkeiten.
(2) Ein bestimmter Fördererfolg oder die Bewilligung von Fördermitteln wird nicht geschuldet, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Die Entscheidung über Bewilligung, Höhe, Auszahlung und sonstige Bedingungen der Förderung obliegt der jeweils zuständigen Förderstelle bzw. dem jeweiligen Fördermittelgeber.
(4) Die Beantragung oder Bewilligung von Fördermitteln hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des zwischen Agentur und Kunde geschlossenen Vertrages.
(5) Soweit ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung oder Teile hiervon erst nach Bewilligung eines Förderzuschusses fällig werden, tritt die entsprechende Fälligkeit mit Bewilligung des Förderzuschusses ein.
(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit die Beantragung, Bearbeitung oder Bewilligung der Fördermittel aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgen kann oder die Förderbewilligung aus diesem Grund ausbleibt.
(7) Individuell vereinbarte Fördergarantien und deren Voraussetzungen bleiben unberührt.
## § 7 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht vorzunehmen.
(2) Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung erforderlicher:
* Informationen,
* Unterlagen,
* Nachweise,
* Zugangsdaten,
* Freigaben,
* Inhalte,
* Erklärungen und
* Unterschriften.
(3) Angeforderte Informationen und Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist vollständig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm bereitgestellten Informationen vollständig und richtig sind.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Freigaben und Rückmeldungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen.
(6) Der Kunde hat Änderungen wesentlicher Informationen, die Einfluss auf die Leistungserbringung haben können, unverzüglich mitzuteilen.
(7) Kommt es aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Kunden zu Verzögerungen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
(8) Entsteht der Agentur aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung zusätzlicher Aufwand, kann die Agentur diesen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen geltend machen.
## § 8 Verletzung von Mitwirkungspflichten
(1) Kommt der Kunde seinen wesentlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann die Agentur ihn schriftlich oder in Textform zur Erfüllung auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist setzen.
(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach und wird hierdurch die Durchführung der vereinbarten Leistungen oder eines Fördermittelverfahrens wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(3) In diesem Fall ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung derjenigen Aufwendungen geltend zu machen, die ihr infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages erspart wurden.
(4) Der Kunde kann sich nicht auf eine ausgebliebene Förderbewilligung oder darauf berufen, dass ein Förderantrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder bearbeitet werden konnte, soweit dies auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beruht.
(5) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
## § 9 Pausierung oder Behinderung der Leistungen
(1) Eine vom Kunden gewünschte vorübergehende Pausierung oder Unterbrechung der vereinbarten Leistungen lässt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich unberührt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Gleiches gilt, wenn die Agentur an der Leistungserbringung vorübergehend gehindert ist und die Ursache hierfür aus der Sphäre des Kunden stammt.
(3) Dies gilt insbesondere bei fehlenden Freigaben, fehlenden Unterlagen, fehlenden Zugängen, deaktivierten Werbekonten, vom Kunden veranlassten Kampagnenstopps oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen.
(4) Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit aufgrund einer vom Kunden gewünschten Pausierung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
## § 10 Mitwirkung bei Mitarbeiter-, Bewerber- und Patientengewinnung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, von der Agentur generierte bzw. übermittelte Bewerber-, Patienten-, Kunden- oder sonstige Interessentenanfragen zeitnah zu bearbeiten.
(2) Der Kunde hat angemessene organisatorische Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eingehende Anfragen kontaktiert, bearbeitet und nachverfolgt werden können.
(3) Soweit die Agentur ein Lead-, Bewerber- oder Kundenmanagementsystem zur Verfügung stellt oder dessen Verwendung vereinbart wurde, verpflichtet sich der Kunde, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Statusinformationen vollständig und zeitnah zu pflegen.
(4) Der Kunde informiert die Agentur über wesentliche Ergebnisse der übermittelten Kontakte, insbesondere über Terminvereinbarungen, Einstellungen, Aufnahmen von Patienten, Vertragsabschlüsse oder Ablehnungen, soweit dies zur Durchführung und Bewertung der vereinbarten Leistung erforderlich ist.
(5) Anfragen, die nachweislich aufgrund der Maßnahmen der Agentur entstanden sind, sind der Agentur auch dann zuzurechnen, wenn der Interessent anschließend über einen anderen Kontaktweg, insbesondere telefonisch, per E-Mail, über die Unternehmenswebsite oder über soziale Medien, unmittelbar Kontakt zum Kunden aufnimmt.
(6) Der Kunde darf laufende Kampagnen, Funnels, Landingpages oder vereinbarte Kontaktprozesse nicht ohne Abstimmung mit der Agentur in einer Weise verändern, die den Erfolg oder die Messbarkeit der Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt.
## § 11 Garantien und Erfolgszusagen
(1) Eine Garantie, ein Erfolgsversprechen, eine Rückerstattungszusage oder eine kostenlose Weiterarbeit besteht ausschließlich, wenn dies im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Inhalt, Umfang, Laufzeit und Rechtsfolgen einer solchen Garantie bestimmen sich vorrangig nach der individuellen Vereinbarung.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Garantie ist, dass der Kunde die für das jeweilige Projekt wesentlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Hierzu können – abhängig von der jeweiligen individuellen Garantie – insbesondere gehören:
a) zeitnahe Kontaktaufnahme mit übermittelten Leads, Bewerbern, Patienten oder Interessenten,
b) ordnungsgemäße Dokumentation der Bearbeitung,
c) rechtzeitige Rückmeldungen und Freigaben,
d) Bereitstellung vollständiger und korrekter Informationen,
e) ausreichende Erreichbarkeit des Kunden,
f) Umsetzung der abgestimmten Marketing- und Kontaktprozesse,
g) Aufrechterhaltung des vereinbarten Werbebudgets und
h) Unterlassen eigenmächtiger wesentlicher Änderungen an Kampagnen oder Prozessen.
(4) Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten führt nur dann zum Verlust oder zur Einschränkung einer Garantie, soweit die Pflichtverletzung für das Nichterreichen des garantierten Ergebnisses ursächlich oder wesentlich mitursächlich war oder eine verlässliche Überprüfung der Garantievoraussetzungen dadurch verhindert wird.
(5) Soweit eine Rückerstattung ausdrücklich vereinbart wurde und keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht, umfasst diese ausschließlich die in der Garantie ausdrücklich bezeichnete Vergütung. Werbebudgets und sonstige tatsächlich angefallene Fremdkosten gemäß § 5 sind hiervon ausgeschlossen.
(6) Soweit im Rahmen einer Garantie eine kostenlose Weiterarbeit vereinbart wurde, umfasst diese ausschließlich die vereinbarten Dienstleistungen der Agentur. Erforderliche Werbebudgets und Fremdkosten sind weiterhin vom Kunden zu tragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(7) Individuelle Garantievereinbarungen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Paragraphen.
## § 12 Plattformen und technische Drittanbieter
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass externe Plattformen wie Meta, Facebook, Instagram, Google, LinkedIn, Stellenportale und sonstige Drittanbieter eigene Richtlinien und technische Systeme betreiben.
(2) Diese Anbieter können insbesondere Werbeanzeigen ablehnen, Kampagnen einschränken, Werbekonten sperren oder technische Änderungen vornehmen.
(3) Soweit die Agentur diese Umstände nicht zu vertreten hat, haftet sie nicht für hierdurch verursachte Unterbrechungen oder Einschränkungen.
(4) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die auf seiner Seite erforderlichen technischen Voraussetzungen, Zugänge und Berechtigungen bereitzuhalten.
## § 13 Zahlungsbedingungen
(1) Die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise sind verbindlich. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig.
(3) Bei vereinbarten monatlichen Zahlungen sind diese grundsätzlich im Voraus für den jeweiligen Leistungsmonat zu entrichten, soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Eine vereinbarte Einrichtungsgebühr wird entsprechend der individuellen Vereinbarung fällig und fällt bei einer bloßen Verlängerung der laufenden Betreuung nicht erneut an, soweit nicht aufgrund eines neuen Projekts etwas Abweichendes vereinbart wird.
(5) Fristen für die Leistungserbringung beginnen, soweit dies für die jeweilige Leistung erforderlich ist, nicht vor Eingang vereinbarter Zahlungen und vollständiger Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen.
(6) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückzubehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
## § 14 Abnahmebedürftige Einzelleistungen
(1) Die Leistungen der Agentur unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht.
(2) Soweit einzelne, klar abgrenzbare Leistungen Werkleistungen darstellen, insbesondere individuell erstellte Webseiten, Foto-, Video-, Grafik- oder vergleichbare Produktionsergebnisse, gelten ergänzend die gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen.
(3) Die Agentur kann nach Fertigstellung einer abnahmebedürftigen Teilleistung deren Abnahme verlangen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und wesentliche Mängel mitzuteilen.
(5) Unerhebliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(6) Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion bleiben unberührt.
## § 15 Nutzungsrechte und Inhalte
(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Inhalte können urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sein.
(2) Art und Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Kunde die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
(4) Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte an sämtlichen von ihm zur Verfügung gestellten Texten, Bildern, Videos, Logos, Marken und sonstigen Materialien verfügt.
(5) Der Kunde stellt die Agentur im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der vorgenannten Verpflichtung beruhen.
(6) Die Agentur darf anonymisierte Kampagnen- und Leistungsdaten zu statistischen und analytischen Zwecken verwenden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
## § 16 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte Informationen über Geschäftsabläufe, Kunden, Mitarbeiter, Bewerber, Patienten, Marketingstrategien, Kalkulationen, Prozesse und sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen.
(4) Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
(5) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
## § 17 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften.
(2) Soweit für die Zusammenarbeit der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich ist, werden die Parteien eine entsprechende Vereinbarung abschließen.
(3) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Bewerber-, Patienten-, Interessenten- oder sonstige personenbezogene Daten richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der jeweiligen Datenverarbeitung und den gesetzlichen Vorschriften.
## § 18 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag hat die im jeweiligen Angebot oder Vertrag individuell vereinbarte Mindestlaufzeit.
(2) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Eine automatische Verlängerung findet nur nach Maßgabe der hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarung statt.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Ein wichtiger Grund für die Agentur kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz angemessener Nachfrist wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt oder sich mit wesentlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
(6) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
## § 19 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Die Agentur haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
## § 20 Referenznennung
(1) Die Agentur ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung seiner Unternehmensbezeichnung und seines Logos als Referenzkunden zu nennen, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen oder ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Die Veröffentlichung konkreter Kampagnenergebnisse, personenbezogener Daten oder sonstiger vertraulicher Informationen erfolgt nur im Rahmen der hierfür bestehenden rechtlichen Berechtigung bzw. einer entsprechenden Vereinbarung.
## § 21 Kein Widerrufsrecht
Die Agentur schließt Verträge über die von diesen AGB erfassten Leistungen ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht.
## § 22 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Nassau Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.